(1) Dienstleisterinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz für das Land Tirol erbracht und noch keine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes abgeschlossen haben, können diese Leistungen längstens bis zum 30. Juni 2023 erbringen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Rahmenvereinbarung nach § 42 abgeschlossen wurde.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten für die in der Vereinbarung festgelegte Laufzeit als Rahmenvereinbarung nach § 42. Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 30. Juni 2023 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 30. Juni 2023 befristet.
(3) Feststellungsbescheide über die Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation nach § 18 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten als Betriebsbewilligung nach § 41.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach § 18 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.
(5) Der Teilhabebeirat nach § 47 ist bis spätestens 31. Dezember 2018 zu bestellen. Die Mitglieder des Behindertenbeirates nach § 34 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes bleiben längstens bis zur Bestellung des neuen Teilhabebeirates im Amt und nehmen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Teilhabebeirates nach diesem Gesetz wahr.
(6) Die Nutzerinnenvertretung nach § 48 ist bis spätestens 31. Dezember 2022 zu bestellen. Sofern bis spätestens 31. Dezember 2018 Nutzerinnenvertreterinnen in einem dem § 47 Abs. 3 und 4 vergleichbaren Verfahren nominiert wurden, obliegt diesen die Wahrnehmung der Aufgaben der Nutzerinnenvertretung im Teilhabebeirat und in der Schlichtungsstelle bis zur erstmaligen Bestellung der Nutzerinnenvertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2022 im Verwaltungsweg rechtskräftig nach § 8 zuerkannte Leistungen bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten Dauer aufrecht.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 53 § 53
…7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die gesetzlich für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen jeweils zuständigen Organen dürfen Daten nach § 50 Abs. 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, §§ 32 und…