(1) Wurde die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses
a) durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
b) durch unwahre Angaben oder
c) durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34
herbeigeführt, so hat die Empfängerin der Leistung bzw. des Zuschusses oder deren Rechtsnachfolgerin dem Land Tirol den zu Unrecht ausgezahlten Geldbetrag bzw. den für die Erbringung einer zu Unrecht erbrachten Leistung entstandenen Aufwand zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht besteht für Leistungen und Zuschüsse, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem 1. Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn die Leistung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde. Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung der Ersatzpflicht im Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist. Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen.
(3) Wird anstelle eines Widerrufs eine Anpassung im Sinne des § 35 Abs. 3 vorgenommen, besteht die Ersatzpflicht, soweit bei ursprünglich richtiger Festlegung des Ausmaßes, der Dauer oder der Höhe der Leistung bzw. des Zuschusses ein geringerer Aufwand entstanden wäre.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn die rechtzeitige Einstellung oder Anpassung einer Leistung bzw. eines Zuschusses aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (§ 35 Abs. 4 lit. d) durch unwahre Angaben oder durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34 vereitelt wurde.
(5) Die Hereinbringung kann auch durch Anrechnung auf Zuschüsse oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Ersatzpflichtigen zu laufenden Leistungen nach § 5 erfolgen. Ist der Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder Ratenzahlung vorgesehen werden.
(6) Von der Hereinbringung kann abgesehen werden, wenn
a) die Verpflichtung zum Ersatz für die Ersatzpflichtige eine besondere Härte bedeuten würde, insbesondere zu einer Notlage im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes führen würde,
b) die Hereinbringung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu dem zu ersetzenden Betrag steht.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 28 § 28
…a hervorgehen, wie aa) die Feststellung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, bb) ein Behindertenpass nach den §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, cc) die Entscheidung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, dd) ein…
§ 25 § 25
…deren Rechtsnachfolgerin an das Land Tirol zu leisten. Die Rückstände aus Beitragsverpflichtungen berechnen sich aus dem Differenzbetrag des geleisteten zum richtig bemessenen Geldbetrag. § 40 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen können auch durch Anrechnung auf Zuschüsse der Beitragspflichtigen oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Beitragspflichtigen zu laufenden Leistungen…