(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Anträge auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gelten als Anträge auf Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach § 5 bzw. § 15.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Verwaltungsweg oder privatwirtschaftlich rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht. Leistungen, deren Genehmigungszeitraum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übersteigt, gelten als auf fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
(3) Auf die Gewährung von Zuschüssen nach den §§ 18 und 19 besteht im Ausmaß bestehender gleichartiger Leistungen nach den §§ 8 und 14 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes kein Anspruch, insoweit diese nach Abs. 2 aufrecht bleiben.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 49 § 49
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Anträge auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gelten als Anträge auf Gewährung von Lei…