Die nach § 31 Abs. 1 zur Mitwirkung Verpflichteten haben jede Änderung in den für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses und die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangen, der nach § 26 zuständigen Stelle anzuzeigen. § 35 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 50 § 50
…Gesetzes fortgeführt. (5) Der Teilhabebeirat nach § 47 ist bis spätestens 31. Dezember 2018 zu bestellen. Die Mitglieder des Behindertenbeirates nach § 34 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes bleiben längstens bis zur Bestellung des neuen Teilhabebeirates im Amt und nehmen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Teilhabebeirates nach diesem…
§ 40 § 40
…die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses a) durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen, b) durch unwahre Angaben oder c) durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34 herbeigeführt, so hat die Empfängerin der Leistung bzw. des Zuschusses oder deren Rechtsnachfolgerin dem Land Tirol den zu Unrecht ausgezahlten Geldbetrag bzw. den für die…
§ 35 § 35
…widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung a) durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen, b) durch unwahre Angaben, oder c) durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34 herbeigeführt wurde. (2) Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu…
§ 25 § 25
…Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 23, die durch a) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen, b) unwahre Angaben oder c) eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34 herbeigeführt wurden, sind von der Beitragspflichtigen oder deren Rechtsnachfolgerin an das Land Tirol zu leisten. Die Rückstände aus Beitragsverpflichtungen berechnen sich aus dem Differenzbetrag des…