(1) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen aufgrund einer zu geringen oder fehlenden Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 23, die durch
a) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen,
b) unwahre Angaben oder
c) eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34
herbeigeführt wurden, sind von der Beitragspflichtigen oder deren Rechtsnachfolgerin an das Land Tirol zu leisten. Die Rückstände aus Beitragsverpflichtungen berechnen sich aus dem Differenzbetrag des geleisteten zum richtig bemessenen Geldbetrag. § 40 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen können auch durch Anrechnung auf Zuschüsse der Beitragspflichtigen oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Beitragspflichtigen zu laufenden Leistungen erfolgen. Ist der Beitragspflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder eine Ratenzahlung vorgesehen werden.
(3) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen gehen bei Ableben der Beitragspflichtigen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Beitragspflichtigen über.
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