(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und zur Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses notwendigen Angaben und Nachweise zu enthalten.
a) Folgende Unterlagen zum Menschen mit Behinderungen sind vorzulegen:
1. die Geburtsurkunde,
2. ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, bei fremden Menschen mit Behinderungen der nach dem Recht des Herkunftsstaates vorgesehene Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. ein von den Behörden des Herkunftsstaates ausgestelltes Reisedokument,
3. wenn es sich um eine gleichgestellte Angehörige im Sinn des § 4 Abs. 2 lit. a handelt, Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
4. bei fremden Menschen mit Behinderungen zusätzlich
aa) im Fall des § 4 Abs. 2 lit. b, c, d und g ein gültiger Aufenthaltstitel,
bb) im Fall des § 4 Abs. 2 lit. e die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten,
cc) im Fall des § 4 Abs. 2 lit. f der Nachweis über die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten,
5. sofern vorhanden, Nachweise, aus denen das Vorliegen und die Art und Schwere von Behinderungen im Sinn des § 3 lit. a hervorgehen, wie
aa) die Feststellung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
bb) ein Behindertenpass nach den §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes,
cc) die Entscheidung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
dd) ein Ausweis über das Vorliegen einer dauernd starken Gehbehinderung nach § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960,
ee) bei österreichischen Staatsbürgerinnen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 2) nach dem Recht ihres Herkunftsstaates ausgestellte Nachweise, die den in den lit. aa bis dd genannten Nachweisen gleichwertig sind,
ff) bei pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften beziehen, die Entscheidung über die Genehmigung von Pflegegeld bzw. die nach ausländischem Recht vorgesehene Entscheidung über die Zuerkennung der dem Pflegegeld gleichartigen Leistung,
6. aktuelle ärztliche oder entwicklungspsychologische Befunde, aus denen sich Art und Schwere der Behinderungen ergeben,
7. Angaben über die Art und die Höhe des Einkommens,
8. bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Unterlagen über die gesetzliche Vertretung,
b) Angaben über die Art und die Höhe des Einkommens von Personen, die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, und von Angehörigen, die mit dem Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Haushalt wohnen, sowie Angaben zu Unterhaltspflichten des Menschen mit Behinderungen,
c) Angaben über bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a,
d) Angaben über privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b bzw. § 33 Abs. 3,
e) im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin,
f) im Fall des Bestehens von Rechtsansprüchen, die nach § 39 auf das Land Tirol übergehen, Angaben zur Versicherung bzw. die Schadennummer der polizeilichen Unfallanzeige,
g) allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Angaben und Unterlagen.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 26 zuständige Stelle aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragsstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird der Antragstellerin eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 28 § 28
(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und zur Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses notwendigen Angaben und Nachweise zu enthalten. a) Folgende Unterlagen zum Menschen mit Behinderungen sind vorzulegen: 1. die Geburtsurkunde, 2…
§ 32 § 32
…ist die zuständige Stelle nach § 26 zu diesem Zweck berechtigt, Abfragen über das Zentrale Melderegister durchzuführen. (3) Zur Überprüfung der Angaben nach § 28 sind die zuständigen Stellen nach § 26 zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters…
§ 27 § 27
…1) Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und…
§ 31 § 31
…der Kinderbetreuungseinrichtung sowie die zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichteten Personen haben alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen sowie die nach § 28 erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. (2) Der Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin haben darüber hinaus a) an der Beurteilung der Behinderungen, b) an…