(1) Auf Verlangen der nach § 26 zuständigen Stelle haben
a) die Dienstleisterinnen und die bei ihnen beschäftigten Personen,
b) die Dienstgeberinnen von Menschen mit Behinderungen und
c) jene Personen, die den Menschen mit Behinderungen begleiten oder behandeln,
den von diesen Stellen beauftragten Organen Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Menschen mit Behinderungen und Einsichtnahme in alle ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung der diesen Stellen zukommenden gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlich ist.
(2) Zum Zweck der Prüfung der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2) bzw. der Möglichkeit einer Vorausleistung (§ 33 Abs. 3) haben die ordentlichen Gerichte und zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 haben die Fremdenbehörden den nach § 26 zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen über den antragstellenden Menschen mit Behinderungen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist die zuständige Stelle nach § 26 zu diesem Zweck berechtigt, Abfragen über das Zentrale Melderegister durchzuführen.
(3) Zur Überprüfung der Angaben nach § 28 sind die zuständigen Stellen nach § 26 zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) berechtigt. Die zuständigen Stellen nach § 26 sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zum Zweck der Bemessung der Höhe für Sonstige Zuschüsse nach § 20 erforderlich ist.
(4) Zum Zweck der Feststellung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 lit. a hat das Sozialministeriumservice den nach § 26 zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen des antragsstellenden Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 53 § 53
… 50 Abs. 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeiten: a) Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen…