(1) Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. Abschnitt – soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist – hat der Mensch mit Behinderungen, dem die Leistung zu Gute kommen soll, oder seine gesetzliche Vertreterin zu beantragen.
(2) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16) sind von der Dienstgeberin des Menschen mit Behinderungen zu beantragen.
(3) Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sind vom Schulerhalter nach Herstellung des Einvernehmens mit den Obsorgeberechtigten der betroffenen Kinder mit Behinderungen sowie unter Beifügung einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Pflichtschulinspektorin zur Notwendigkeit der Maßnahme zu beantragen.
(4) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) sind vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung unter Vorlage der behördlichen Genehmigung der Integrationsgruppe und der Förderzusage nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung bezogen werden soll, zu beantragen.
(5) Anträge auf Sonstige Zuschüsse (§ 20) gelten auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn sie innerhalb der vorgesehenen Frist beim Sozialministeriumservice oder beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht und von diesen an die zuständige Stelle weitergeleitet wurden.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 27 § 27
(1) Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. A…