(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 1) nähere Bestimmungen zu erlassen. In der Verordnung sind diese Leistungen zu konkretisieren; insbesondere ist unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 für jede Leistung festzulegen:
a) die Ziele, Zielgruppe sowie die Prinzipien und Grundsätze der Leistungserbringung,
b) die Inhalte und Tätigkeiten, die von der Leistung umfasst sind,
c) Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz,
d) die Methodik der fachlichen Arbeit im Rahmen der Leistungserbringung,
e) ob die Leistung mobil, ambulant oder stationär erbracht wird,
f) das Ausmaß der Begleitzeiten,
g) bis zu welchem Höchstausmaß innerhalb eines bestimmten Leistungszeitraumes eine bestimmte Leistung erbracht werden kann und
h) die jeweiligen Anforderungen an die Dienstleisterinnen hinsichtlich allgemeiner und leistungsspezifischer Qualitätsstandards.
(2) Für die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 2) hat die Landesregierung die in Abs. 1 genannten Konkretisierungen in einer Richtlinie vorzunehmen.
(3) Die Nutzerinnenvertretung, die Angehörigenvertretung sowie die betroffenen Dienstleisterinnen sind vor Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 bzw. der Richtlinie nach Abs. 2 zu hören.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 14 § 14
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 1) nähere Bestimmungen zu erlassen. In der Verordnung sind diese Leistungen zu konkretisieren; insbesondere ist unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 für…
§ 28 § 28
…Vorliegen und die Art und Schwere von Behinderungen im Sinn des § 3 lit. a hervorgehen, wie aa) die Feststellung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, bb) ein Behindertenpass nach den §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, cc) die Entscheidung über den Bezug…
§ 41 § 41
…zurückweisen. (7) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn a) die Einrichtung die Voraussetzungen der in der Verordnung nach § 14 Abs. 1 lit. h normierten Anforderungen an die Dienstleisterinnen erfüllt, b) das vorgelegte Raum- und Funktionsprogramm in baulicher, hygienischer und ausstattungsmäßiger Hinsicht dem…
§ 42 § 42
…Land Tirol abrechnen. (4) Rahmenvereinbarungen dürfen nur mit Dienstleisterinnen abgeschlossen werden, deren Eignung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der nach § 14 festgelegten Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Auf das Erfordernis einer Betriebsbewilligung nach § 41 ist in der Rahmenvereinbarung Bedacht zu nehmen. (5) Rahmenvereinbarungen dürfen nur abgeschlossen…