(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz
a) müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,
b) sind regional anzubieten,
c) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,
d) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,
e) haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,
f) müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,
g) sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,
h) sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2) Hat der Mensch mit Behinderungen
a) Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder
b) privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,
so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).
(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf
a) die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder
b) die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.
(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
(5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 28 § 28
…der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses notwendigen Angaben und Nachweise zu enthalten. a) Folgende Unterlagen zum Menschen mit Behinderungen sind vorzulegen: 1. die Geburtsurkunde, 2. ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein gültiger Reisepass oder Personalausweis, bei fremden Menschen mit Behinderungen der nach dem Recht des Herkunftsstaates vorgesehene Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. ein von…
§ 32 § 32
…in alle ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung der diesen Stellen zukommenden gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlich ist. (2) Zum Zweck der Prüfung der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2) bzw. der Möglichkeit einer Vorausleistung (§ 33 Abs. 3) haben die…
§ 41 § 41
…a) ambulante oder stationäre Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und b) eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen haben, benötigen für jede Einrichtung eine Betriebsbewilligung. (2) Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass…
§ 33 § 33
…die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist. (2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf. (3…