(1) Zuschüsse nach diesem Gesetz sind:
a) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16),
b) Ersatz von Fahrtkosten (§ 17),
c) Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18),
d) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19),
e) Sonstige Zuschüsse (§ 20),
f) in Form eines persönlichen Budgets gewährte Leistungen (§ 5 Abs. 2).
(2) Die Landesregierung kann für die Zuschüsse nach Abs. 1 lit. f in einer Richtlinie festlegen:
a) die Leistungen, die in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden können,
b) die jeweilige Zuschusshöhe je gewährter Leistungseinheit,
c) die von der Bezieherin des persönlichen Budgets zu erbringenden Nachweise,
d) sonstige für die Abwicklung des persönlichen Budgets erforderliche Regelungen.
Rückverweise
TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 15 § 15
(1) Zuschüsse nach diesem Gesetz sind: a) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16), b) Ersatz von Fahrtkosten (§ 17), c) Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18), d) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19), e) Sonstige Zuschüsse (§ 20), f) in …
§ 49 § 49
…Anträge auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gelten als Anträge auf Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach § 5 bzw. § 15. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Verwaltungsweg oder privatwirtschaftlich rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bleiben unbeschadet der §§ 35…
§ 37 § 37
…1) Leistungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h oder Zuschüsse nach § 15 Abs. 1 lit. f können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle…
§ 26 § 26
…1) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Verwaltungsweg mit schriftlichem Bescheid in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. d bis g, 15 Abs. 1 lit. a und b, 23 und 25. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schriftlich in Angelegenheiten nach den §…