(1) Leistungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h oder Zuschüsse nach § 15 Abs. 1 lit. f können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle durchgeführt wurde.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Schlichtung durch die Antragstellerin, die die Leistung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h oder den Zuschuss nach § 15 Abs. 1 lit. f für sich oder eine von ihr vertretene Person beantragt hat. § 13 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag bewirkt die Hemmung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens.
(3) Die Schlichtungsstelle hat ohne förmliches Verfahren ohne unnötigen Aufschub auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitteilen hinzuwirken und zu diesem Zweck die Streitteile, gegebenenfalls unter Beiziehung anderer an der Sache beteiligter Personen anzuhören. Die Antragstellerin ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens dem Schlichtungsverfahren beizuziehen. Das Ergebnis des Einigungsversuches ist schriftlich von der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle festzuhalten und den Streitteilen zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten abgeben.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Wurde drei Monate nach Einbringung des Antrages keine Einigung erzielt, so ist eine solche Bestätigung unverzüglich auszustellen.
(5) Die Kosten für eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen trägt das Land Tirol. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz nach den für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarifen (§ 46) geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.
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