(1) Im Umlegungsbescheid ist abzusprechen über:
a) die Neueinteilung der Grundstücke;
b)die Zuweisung des Eigentums an den neu eingeteilten Grundstücken einschließlich der nach § 77 Abs. 1, 2 und 3 aufgebrachten Grundstücke;
c) die Neuregelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen Rechte;
d) die Verpflichtung zur Entfernung von Zugehör zu Grundstücken;
e) die Durchführung von Maßnahmen an bebauten Grundstücken;
f) die vorübergehende Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen und von Zufahrten zu Grundstücken;
g) die Aufbringung und Zuerkennung von Geldabfindungen und Vergütungen;
h) die Tragung der Kosten der Entfernung von Anlagen nach lit. d, der Durchführung von Maßnahmen an bebauten Grundstücken nach lit. e und der Verlegung von Versorgungseinrichtungen;
i)die Tragung der Kosten des Umlegungsverfahrens, soweit darüber nicht bereits nach § 75 Abs. 1 zweiter Satz abgesprochen worden ist; Kosten, deren Höhe noch nicht feststeht, sind einem nachträglichen Bescheid vorzubehalten.
(2) Der Umlegungsbescheid darf erst nach dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes erlassen werden. In den Fällen des § 80 Abs. 4 und des § 83 Abs. 1 darf der Umlegungsbescheid überdies erst nach der Neuregelung der agrarischen Rechte durch die Agrarbehörde bzw. nach dem In-Kraft-Treten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen werden.
(3) Wird der Verlauf einer in das Umlegungsgebiet einbezogenen Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße oder öffentlichen Privatstraße geändert, so müssen im Zuge des Umlegungsverfahrens die neuen Straßenteile, soweit dies nach den straßenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zur Landesstraße, Gemeindestraße, öffentlichen Interessentenstraße bzw. öffentlichen Privatstraße erklärt und weiters die dadurch entbehrlich gewordenen Straßenteile aufgelassen werden. Sind diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Umlegungsbescheides noch nicht erfüllt, so ist der Umlegungsbescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erlassen. In diesem Fall hat die Umlegungsbehörde erforderlichenfalls mit Bescheid den Zeitpunkt festzustellen, in dem der Umlegungsbescheid rechtswirksam geworden ist.
(4) Werden im Fall des Abs. 3 Teile der bisherigen Straße zum Zweck der Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen vorübergehend weiter benötigt, so ist dem Straßenverwalter im Umlegungsbescheid die Erhaltung der bisherigen Straße bis zum Bau der neuen Straße und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr aufzutragen. Die betroffenen Grundeigentümer haben bis dahin die Erhaltung der bisherigen Straße zu dulden.
(5) Werden bestehende Privatstraßen bis zum Bau von der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienenden öffentlichen Straßen und deren Freigabe für den öffentlichen Verkehr zum Zweck der Aufrechterhaltung von Zufahrten zu Grundstücken vorübergehend weiter benötigt, so ist dem über die Privatstraße Verfügungsberechtigten im Umlegungsbescheid die Erhaltung der Privatstraße bis zu diesem Zeitpunkt zu gestatten. Die betroffenen Grundeigentümer haben bis dahin die Erhaltung der Privatstraße zu dulden.
(6) Die Umlegungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und Rechtswirksamkeit, des Umlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieses Bescheides und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und gleichzeitig die Anmerkung nach § 73 Abs. 7 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen. In diesem Zusammenhang findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Umlegungsbescheides ist weiters der Gemeinde zu übersenden.
(7) Die Umlegungsbehörde hat weiters die Richtigstellung des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(8) Nach dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und der Rechtswirksamkeit, des Umlegungsbescheides ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.
§ 86 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 86 § 86
…samt den zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfen vorliegt, b) nach Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zulässig ist, c) alle Punkte nach § 84 Abs. 1 enthält und d) die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet und den Grundsätzen für die Neuregelung der Grundstücksordnung entspricht. Vor der Erteilung der…
§ 81 § 81
…2) Dem Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung sind die maßgebenden Berechnungen in übersichtsartiger Form anzuschließen. (3) Zur Ermittlung des für den Umlegungsbescheid ( § 84 ) maßgebenden Sachverhaltes ist aufgrund des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder…
§ 75 § 75
…außerstreitige Verfahren sind bis zu einer allfälligen Einstellung des Umlegungsverfahrens ( § 87 ) zu unterbrechen bzw. auszusetzen. Im Falle des Abschlusses des Umlegungsverfahrens ( § 84 Abs. 8 ) sind sie einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Grenzstreitigkeit die äußere Grenze des Umlegungsgebietes betrifft und sich auch nach dem Abschluss des…
§ 85 § 85
…Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen und Vergütungen (1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft, im Fall des § 84 Abs. 3 zweiter Satz der Rechtskraft und der Rechtswirksamkeit, des Umlegungsbescheides geht das Eigentum an den neu eingeteilten Grundstücken auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig…
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