(1) Die Umlegungsbehörde hat einen Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung auszuarbeiten. Der Entwurf hat jedenfalls zu enthalten:
a)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung des bisherigen und des vorgesehenen Grundstücksbestandes einschließlich der nach § 77 Abs. 1, 2 und 3 aufzubringenden Grundstücke, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Ausmaß der Grundstücke hervorgehen;
b) eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen Grundstücksbestandes;
c) die vorgesehene Neuregelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen Rechte;
d) die vorgesehene Entfernung von Zugehör zu Grundstücken und die vorgesehenen Maßnahmen an bebauten Grundstücken;
e) die vorgesehenen Geldabfindungen und Vergütungen;
f) den für die Aufteilung der Kosten der Entfernung von Anlagen und der Maßnahmen an bebauten Grundstücken nach lit. d, der Verlegung von Versorgungseinrichtungen und des Umlegungsverfahrens vorgesehenen Schlüssel.
(2) Dem Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung sind die maßgebenden Berechnungen in übersichtsartiger Form anzuschließen.
(3) Zur Ermittlung des für den Umlegungsbescheid (§ 84) maßgebenden Sachverhaltes ist aufgrund des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zukommt, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, und die Gemeinde zu laden. Die mündliche Verhandlung ist weiters bis zum Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Gleichzeitig ist der Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Zwischen dem Beginn der Auflegung und dem Verhandlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen. Die Ladungen und die Kundmachung haben einen Hinweis auf die Auflegung und die Auflegungsfrist zu enthalten. Die Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.
§ 86a TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 86a § 86a
…2 zweiter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid. (7) Im Fall des Zustandekommens eines Umlegungsübereinkommens kann das Verfahren nach den §§ 75 und 81 entfallen. (8) Umlegungsübereinkommen bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. (9) Die Umlegungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung nach Abs…
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