(1) Die Umlegungsbehörde hat mit Bescheid die Grenzen der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile festzustellen. Wenn dies im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer des Umlegungsverfahrens zweckmäßig scheint, kann gleichzeitig über die Kosten der Grenzfeststellung abgesprochen werden.
(2) Soweit sich die Grenzen der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Grenzkataster ergeben, sind sie aufgrund der Eintragungen im Grenzkataster festzustellen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist zur Feststellung der Grenzen eine mündliche Grenzverhandlung durchzuführen. Zur Grenzverhandlung sind die betroffenen Eigentümer zu laden. Die Grenzverhandlung ist weiters bis zum Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Zwischen dem ersten Tag der Kundmachung und dem Verhandlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Ladungen und die Kundmachung haben einen Hinweis auf die Säumnisfolgen nach Abs. 3 zweiter Satz zu enthalten. Die Gemeinde hat die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.
(3) In der Grenzverhandlung ist der Verlauf der Grenzen von den jeweils beteiligten Eigentümern festzustellen. Bleibt ein Eigentümer der Grenzverhandlung fern, so ist der Verlauf der Grenzen nach den in der Natur ersichtlichen Grenzen oder, soweit dies nicht möglich ist, aufgrund der Angaben der übrigen beteiligten Eigentümer und der vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Grundsteuerkatasters, von Plänen und dergleichen, festzustellen. Die Umlegungsbehörde hat die Grenzen in geeigneter Weise zu kennzeichnen und dem Bescheid über die Feststellung der Grenzen zugrunde zu legen.
(4) Wird bei der Grenzverhandlung eine Einigung über den Verlauf von Grenzen nicht erzielt, so hat die Umlegungsbehörde den Verlauf der betreffenden Grenzen aufgrund der vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Grundsteuerkatasters, von Plänen und dergleichen, des Vorbringens der widerstreitenden Eigentümer und der von ihnen vorgelegten Beweismittel sowie allfälliger weiterer Beweisaufnahmen zu ermitteln. Die Umlegungsbehörde hat die Grenzen in geeigneter Weise zu kennzeichnen und dem Bescheid über die Feststellung der Grenzen zugrunde zu legen.
(5) Während der Dauer des Umlegungsverfahrens ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung von Grenzstreitigkeiten hinsichtlich der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile sowie der unmittelbar an das Umlegungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit deren Grenze zum Umlegungsgebiet strittig ist, ausgeschlossen. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens anhängige streitige und außerstreitige Verfahren sind bis zu einer allfälligen Einstellung des Umlegungsverfahrens () zu unterbrechen bzw. auszusetzen. Im Falle des Abschlusses des Umlegungsverfahrens () sind sie einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Grenzstreitigkeit die äußere Grenze des Umlegungsgebietes betrifft und sich auch nach dem Abschluss des Umlegungsverfahrens die gleichen Streitparteien gegenüberstehen.
§ 76 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 76 § 76
…zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 75. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnungen nach Abs. 1 sind weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem…
§ 73 § 73
…zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 75. Die Verlautbarung und die Bekanntmachung haben den Hinweis zu enthalten, dass außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen von den Berechtigten bei der Umlegungsbehörde…
§ 84 § 84
…Maßnahmen an bebauten Grundstücken nach lit. e und der Verlegung von Versorgungseinrichtungen; i) die Tragung der Kosten des Umlegungsverfahrens, soweit darüber nicht bereits nach § 75 Abs. 1 zweiter Satz abgesprochen worden ist; Kosten, deren Höhe noch nicht feststeht, sind einem nachträglichen Bescheid vorzubehalten. (2) Der Umlegungsbescheid darf erst nach dem…
§ 86a § 86a
…nach Abs. 2 zweiter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid. (7) Im Fall des Zustandekommens eines Umlegungsübereinkommens kann das Verfahren nach den §§ 75 und 81 entfallen. (8) Umlegungsübereinkommen bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. (9) Die Umlegungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellung…
Rückverweise