(1) Ist zum Zweck der Durchführung des Umlegungsverfahrens eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet erforderlich, so hat die Gemeinde gleichzeitig mit der Auflegung des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung auch einen entsprechenden Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Dem geänderten Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung auch dann zu versagen, wenn er zwingenden Erfordernissen für die Neueinteilung der Grundstücke, insbesondere nach den §§ 77 Abs. 3 und 78 Abs. 1 lit. e, nicht Rechnung trägt. Die Landesregierung hat die Umlegungsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu dieser Frage zu hören.
(3) Die Gemeinde und die Umlegungsbehörde haben die Ausarbeitung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung sowie die Verfahren auf geeignete Weise zu koordinieren.
§ 87 TROG 2001 · TROG 2001 · Raumordnungsgesetz 2001, Tiroler
§ 87 § 87
…zu löschen. (4) Mit der Einstellung des Umlegungsverfahrens treten ein allfälliger Bebauungsplan mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und ein allfälliger geänderter Flächenwidmungsplan nach § 83 außer Kraft. Gleichzeitig treten die zuvor bestandenen Bebauungspläne und Widmungen wieder in Kraft.…
§ 86 § 86
…nach dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit der Umlegungsvertrag auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 83 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem In-Kraft-Treten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erteilt werden. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf…
§ 84 § 84
…nach dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes erlassen werden. In den Fällen des § 80 Abs. 4 und des § 83 Abs. 1 darf der Umlegungsbescheid überdies erst nach der Neuregelung der agrarischen Rechte durch die Agrarbehörde bzw. nach dem In-Kraft-Treten der Änderung des…
§ 86a § 86a
…nach dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplanes mit den Festlegungen des Erschließungsplanes und, soweit das Umlegungsübereinkommen auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 83 Abs. 1 erfordert, überdies erst nach dem In-Kraft-Treten der Änderung des Flächenwidmungsplanes getroffen werden. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf…
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