(1) Zusätzlich zu den Grundleistungen nach § 5b und § 5c gebühren als weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes nachstehende, auf Basis des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) bemessene, Zuschläge:
a) für eine Person, die nur mit Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gegenüber denen sie zur Obsorge berechtigt ist oder war, und zumindest eine dieser Personen weiterhin minderjährig ist und überwiegend in der gleichen Wohneinheit lebt:
1. für die erste minderjährige Person 10 v.H.
2. für die zweite minderjährige Person 7,5 v.H.
3. für die dritte minderjährige Person 5 v.H.
4. für jede weitere minderjährige Person 3 v.H.
b) für bezugsberechtigte volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:
pro Person 18 v.H.
(2) Wird aufgrund der Hinzuzählung von Zuschlägen nach Abs. 1 zur Summe der Bemessungsgrundlagen (§ 5a Abs. 1) die Deckelung nach § 5e überschritten, gebühren insoweit keine Zuschläge.
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