Vorwort
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m 2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,
b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,
d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a) bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b) bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs oder einem sonstigen Gebrauch gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
c) bei einer Übertragung des Abgabengegenstandes mit dem Beginn des Monats, in dem der Eigentumsübergang oder der Übergang des Besitzes erfolgt ist, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.
(2) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind
a) Freizeitwohnsitze nach § 1 Abs. 2, auch wenn sie über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten in einem Kalenderjahr nicht als solche verwendet werden;
b) Wohnungen im Sinn des § 6 Abs. 1
1. die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz oder für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden;
2. die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist;
3. in Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen seinen bzw. ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
4. die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
5. die von den Eigentümern oder Inhabern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
6. die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Leerstand auf fremdem Grund der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Gebäude oder eine Wohnung an eine Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Leerstandes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Leerstandes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
(1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten mit Leerstand (§ 6 Abs. 1) zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, es sei denn, das tatsächliche Ausmaß weicht mehr als 3 v.H. ab. Änderungen der Nutzfläche sind für die Bemessung der Leerstandsabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der lit. a, b und c für die Gemeinden mit Verordnung Basismietwerte für die nachfolgend genannten Kategorien festzulegen (Basismietwerteverordnung). Die Basismietwerte setzen sich zusammen aus
a) der durchschnittlichen Miete pro Quadratmeter Nutzfläche für eine standardisierte Wohnung mit einer Nutzfläche von 65 m² in der jeweiligen Gemeinde (Kategorie Standardwohnung) sowie
b) einem prozentuellen Zuschlag für Wohnungen mit einer Nutzfläche von weniger als 40 m² (Kategorie kleine Wohnung) oder einem prozentuellen Abschlag für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² (Kategorie große Wohnung) und
c) einem prozentuellen Zuschlag, wenn die Bauvollendungsmeldung für das Gebäude oder die Wohnung nicht mehr als vier Jahre zurückliegt oder Gebäude und Wohnungen in den vergangenen vier Jahren einer größeren Renovierung nach § 2 Abs. 33 der Tiroler Bauordnung 2022 unterzogen wurden (Kategorie neuwertige Wohnung).
Die Zu- und Abschläge (lit. b und c) sind jeweils von der durchschnittlichen Miete pro Quadratmeter Nutzfläche für eine standardisierte Wohnung mit einer Nutzfläche von 65 m² in der jeweiligen Gemeinde (lit. a) zu bemessen, wobei durch eine entsprechende Staffelung eine lineare Tarifierung im Weg der Festlegung von Schwellenwerten sicherzustellen ist. Die Basismietwerte sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht.
(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 31. März des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 ist glaubhaft zu machen.
(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2021, Nr. L 74, S. 35.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:
a) Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
b) Bankverbindungen,
c) Daten über den Abgabengegenstand und über die Ausnahmen von der Abgabenpflicht einschließlich allfälliger Daten Dritter (etwa in Bestandsverträgen),
d) grundstücks-, gebäude-, wohnungs- und verbrauchsbezogene Daten sowie Daten über die Häufigkeit und den Verlauf von Zustellvorgängen.
Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen bzw. Erbringer von Postdiensten und von elektronischen Zustelldiensten dürfen diese Daten zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 verarbeiten, insbesondere den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln.
(3) Hinsichtlich der Leerstandsabgabe sind die nach Abs. 1 Verantwortlichen innerhalb ihres jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches als Abgabenbehörden berechtigt, jeweils nach dem Ablauf des 31. März einmalig für die vergangenen eineinhalb Kalenderjahre auf automationsunterstütztem Weg
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
(4) Verordnungen der Gemeinden nach § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Haben solche Verordnungen sowohl die Freizeitwohnsitzabgabe als auch die Leerstandsabgabe zum Inhalt, treten nur ihre die Leerstandsabgabe betreffenden Bestimmungen mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(5) Die im Abs. 4 genannten Verordnungen der Gemeinden sind ungeachtet ihres Außerkrafttretens in Abgabenverfahren über die Bemessung der Leerstandsabgabe für vor dem 1. Jänner 2026 liegende Zeiträume weiter anzuwenden.
(6) § 13 Abs. 3 bis 6 und 12 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
g) von mehr als 250 m 2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
8. für die innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Zeitraumes nach § 6 Abs. 1 Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie besteht;
9. die sich im Verlassenschaftsverfahren befinden, unabhängig davon, in welchem Land oder Staat das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
(4) Die Höhe der monatlichen Abgabe kann mit Verordnung des Gemeinderates pro Quadratmeter Nutzfläche einheitlich für alle Kategorien mit bis zu 30 v.H. der für die jeweilige Gemeinde mit Verordnung nach Abs. 3 erlassenen Basismietwerte festgelegt werden. Die Abgabenhöhe ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Die Landesregierung hat die Verordnung nach Abs. 3 periodisch, im Abstand von höchstens fünf Jahren, zu evaluieren und bei Bedarf entsprechend zu ändern.
1. Adresse,
2. Wohnsitz;
b) eine Abfrage des lokalen Gebäude- und Wohnungsregister nach den Registereinheiten des § 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des GWR-Gesetzes durchzuführen und dabei folgende Daten zu verarbeiten:
1. Bezeichnung der politischen Gemeinde, Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer) sowie Katastralgemeinde und Grundstücksnummer, auf die sich die Adresse bezieht,
2. Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet, weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden, Angaben, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist, Angaben über die Funktion des Gebäudes, Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes, Bezeichnung des Gebäudes wie etwa Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle,
3. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet, Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes,
4. Beschreibungen der Wohnungen, wie Nutzfläche der Wohnung je Geschoss, Nutzungsart, Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze,
5. Baubewilligungsdatum, Fertigstellungsdatum, Name und Anschrift des Bauherrn, Angabe ob der Bauherr Eigentümer des Grundstückes ist, Rechtsnatur des Bauherrn und Art der Baumaßnahme,
6. Nutzungsart der sonstigen Einheiten.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind sodann berechtigt, die nach Abs. 3 lit. a und b erhobenen Daten miteinander sowie mit den fristgerecht bekanntgegebenen Selbstbemessungen (§ 10 Abs. 2) abzugleichen. Die Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung dient ausschließlich dem Zweck der Verfolgung von Abgabenverkürzungen im vorangegangenen Kalenderjahr, indem die Abgabenbehörde für diesen Zeitraum feststellt, ob leerstehende Wohnungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen, für die keine Abgaben entrichtet oder keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, obwohl dort keine Hauptwohnsitzmeldungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde.
(5) Sofern die nach Abs. 1 Verantwortlichen durch den Abgleich nach Abs. 4 feststellen, dass für eine Wohnung keine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde, haben sie nach § 11 Abs. 1 vorzugehen und den Abgabepflichtigen zur Abgabe einer Abgabenerklärung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Wird die Abgabenerklärung nicht innerhalb der von der Abgabenbehörde eingeräumten Frist eingereicht oder kein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht und wird von der Abgabenbehörde eine Abgabenverkürzung festgestellt, so ist die Weiterverarbeitung der infolge des Abgleichs nach Abs. 4 erhobenen Daten zur Durchführung von Verfahren nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024, und dem Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, in der jeweils geltenden Fassung insbesondere zum Zweck der Einhebung der Abgabe und der Ahndung der Hinterziehung zulässig. Zudem ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf die Daten der Baubehörde für das betreffende Gebäude oder die betreffende Wohnung (insbesondere auf Planunterlagen, Baubescheide oder Bescheide über Benützungsverbote) zuzugreifen. Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken zulässig.
(6) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, für welche an einer Adresse eine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt oder ein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht wurde, sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen. Ebenso nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen sind die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, welche die Abgabe entrichtet haben sowie jener Personen, die eine Abgabenerklärung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fristgerecht eingereicht haben, sofern diese Daten nicht für Zwecke der Einhebung der Abgabe weiter benötigt werden.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten; dies gilt jedoch nicht für die nach Abs. 3 erhobenen Daten. Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zwecken sowie eine Übermittlung an andere als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Empfänger ist nicht zulässig.
(8) Sofern personenbezogene Daten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu löschen sind (Abs. 6), haben die nach Abs. 1 Verantwortlichen personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
a) in ihrem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
b) abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach den Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten nachweislich belehrt werden,
c) Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
d) Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
e) Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung der Daten durch Unbefugte sowie Maßnahmen gegen Datenverlust getroffen werden.
(12) Die Landesregierung hat die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 3 bis 6 alle vier Jahre, insbesondere hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, auf Basis von Daten in anonymisierter Form zu evaluieren.