(1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten mit Leerstand (§ 6 Abs. 1) zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, es sei denn, das tatsächliche Ausmaß weicht mehr als 3 v.H. ab. Änderungen der Nutzfläche sind für die Bemessung der Leerstandsabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der lit. a, b und c für die Gemeinden mit Verordnung Basismietwerte für die nachfolgend genannten Kategorien festzulegen (Basismietwerteverordnung). Die Basismietwerte setzen sich zusammen aus
a) der durchschnittlichen Miete pro Quadratmeter Nutzfläche für eine standardisierte Wohnung mit einer Nutzfläche von 65 m² in der jeweiligen Gemeinde (Kategorie Standardwohnung) sowie
b) einem prozentuellen Zuschlag für Wohnungen mit einer Nutzfläche von weniger als 40 m² (Kategorie kleine Wohnung) oder einem prozentuellen Abschlag für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² (Kategorie große Wohnung) und
c) einem prozentuellen Zuschlag, wenn die Bauvollendungsmeldung für das Gebäude oder die Wohnung nicht mehr als vier Jahre zurückliegt oder Gebäude und Wohnungen in den vergangenen vier Jahren einer größeren Renovierung nach § 2 Abs. 33 der Tiroler Bauordnung 2022 unterzogen wurden (Kategorie neuwertige Wohnung).
Die Zu- und Abschläge (lit. b und c) sind jeweils von der durchschnittlichen Miete pro Quadratmeter Nutzfläche für eine standardisierte Wohnung mit einer Nutzfläche von 65 m² in der jeweiligen Gemeinde (lit. a) zu bemessen, wobei durch eine entsprechende Staffelung eine lineare Tarifierung im Weg der Festlegung von Schwellenwerten sicherzustellen ist. Die Basismietwerte sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Höhe der monatlichen Abgabe kann mit Verordnung des Gemeinderates pro Quadratmeter Nutzfläche einheitlich für alle Kategorien mit bis zu 30 v.H. der für die jeweilige Gemeinde mit Verordnung nach Abs. 3 erlassenen Basismietwerte festgelegt werden. Die Abgabenhöhe ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Die Landesregierung hat die Verordnung nach Abs. 3 periodisch, im Abstand von höchstens fünf Jahren, zu evaluieren und bei Bedarf entsprechend zu ändern.
TFLAG · Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler
§ 9 § 9
…§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten mit Leerstand (§ 6 Abs. 1…
§ 10 § 10
…für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 31. März des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 ist glaubhaft zu machen.…
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