(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
TFLAG · Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler
§ 1 § 1
…1. Abschnitt Freizeitwohnsitzabgabe § 1 Abgabengegenstand (1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben. (2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes…
§ 7 § 7
…§ 7 Ausnahmen Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind a) Freizeitwohnsitze nach § 1 Abs. 2, auch wenn sie über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten in einem Kalenderjahr…
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