(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.
(2) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
TFLAG · Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler
§ 6 § 6
…2. Abschnitt Leerstandsabgabe § 6 Abgabengegenstand (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. …
§ 10 § 10
…und Entrichtung der Abgabe (1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht…
§ 9 § 9
…§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten mit Leerstand (§ 6 Abs. 1) zu bemessen. (2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen…
§ 7 § 7
…§ 7 Ausnahmen Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind a) Freizeitwohnsitze nach § 1 Abs. 2, auch wenn sie über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten…
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