(1) Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.
(2) Als Wohnsitz gelten:
a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,
b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,
c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.
(3) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Rückverweise
TFLAG · Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler – TFLAG
§ 10 § 10
…1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht…
§ 13 § 13
…1. Adresse, 2. Wohnsitz; b) eine Abfrage des lokalen Gebäude- und Wohnungsregister nach den Registereinheiten des § 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des GWR-Gesetzes durchzuführen und dabei folgende Daten zu verarbeiten: 1. Bezeichnung der politischen Gemeinde, Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer) sowie Katastralgemeinde und Grundstücksnummer, auf…
§ 7 § 7
…Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar…