(1) Der Betreiber der Anlage hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach § 29 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 30a zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.
(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber der Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik nach den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Betreiber der Anlage Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag nach Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Aktualisierung im Sinn dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 30e) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen der Abs. 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Aktualisierung von Bewilligungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 30a Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze nach § 30 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen nach Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
a) die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
b) die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
c) die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder
d) dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(7) Die Behörde hat den Entwurf eines Bescheides nach Abs. 6 lit. c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage kundzumachen. §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.
(8) Die vom Betreiber der Anlage nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Abs. 1, 3 und 6 sind von der Behörde öffentlich bekanntzumachen; §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.
(9) Enthält der Bewilligungsbescheid für eine Anlage nach § 29 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen, weil diese Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011 verfügt, hat die Behörde zusätzlich Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases mit Bescheid vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung hintanzuhalten.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 31 § 31
(1) Der Betreiber der Anlage hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach § 29 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung…
§ 30b § 30b
…Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach § 29b Abs. 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach § 31 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit…
§ 30e § 30e
…1) Anlagen nach § 29 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach § 31, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. (2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach § 29 erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu…
§ 30a § 30a
…werden. (4) Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Abs. 3 in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach § 31 sind die §§ 29c und 29d sinngemäß anzuwenden. (5) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den…