(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach § 29b Abs. 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach § 31 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 29.
(2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 29 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(3) Die Landesregierung hat neue oder aktualisierte BVT-Schlussfolgerungen sowie Informationen zu Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
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