(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des § 30 Abs. 3 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissionsgrenzwerte nach § 30 Abs. 3 festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten und trifft hiezu folgende Maßnahmen:
a) die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, oder
b) die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in lit. a angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet des § 30 Abs. 3 lit. i in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
(4) Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Abs. 3 in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach § 31 sind die §§ 29c und 29d sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 2 und 3 sowie von den nach § 30 Abs. 3 lit. a zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 31 § 31
…der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 30a zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den…
§ 30a § 30a
(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des § 30 Abs. 3 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. (2) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissi…
§ 30 § 30
…Umweltbedingungen zu berücksichtigen, b) Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie…