(1) Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht.
(2) Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach § 29d zu berücksichtigen.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
a) dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen,
b) Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen,
c) die Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (lit. b) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,
d) Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,
e) angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers,
f) angemessene Anforderungen betreffend regelmäßige Wartung und wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos,
g) Maßnahmen betreffend die Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle,
h) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen,
i) über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,
j) erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung,
(4) Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 30a erfüllt werden.
(5) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(7) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(8) Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach § 5 und § 29c Abs. 1 allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(9) Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 16 durchzuführen.
(10) Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach § 30a Abs. 3, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(11) Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im § 5 sowie im § 29c Abs. 1 angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
(12) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 30 § 30
(1) Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht. (2) Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden A…
§ 31 § 31
…Einklang mit den Bestimmungen des § 30a Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze nach § 30 Bedacht zu nehmen. (6) Die Behörde hat jedenfalls den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen nach Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen…
§ 30a § 30a
…1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des § 30 Abs. 3 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei…
§ 29c § 29c
…einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen. (8) Die Behörde hat Bescheide nach §§ 30, 30f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.…