§ 29 Geltungsbereich — TEG 2012
Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.
§ 30b TEG 2012 · TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012, Tiroler
§ 30b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen und Informationen zu den Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
…der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 29. (2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 29 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. (3…
§ 30e Umweltinspektionen
…1) Anlagen nach § 29 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach § 31, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. (2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach §…
§ 30 Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen, Anzeigeverfahren
…Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. (12) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften…
§ 29d Grenzüberschreitende Auswirkungen
…1) Sofern die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde gleichzeitig mit der…
Rückverweise