(1) Anlagen nach § 29 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach § 31, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach § 29 erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltinspektionsplanes entfällt, wenn im Bereich des Landes Tirol keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetzes anzuwenden ist.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
a) eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme,
b) den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans,
c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
d) ein Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen nach Abs. 4,
e) ein Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen nach Abs. 6,
f) gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
a) potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,
b) die bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses,
c) Teilnahme des Betreibers der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 (Ausgabe 15. November 2015), Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (zu beziehen über das Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, 1020 Wien).
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Bewilligung oder vor der Aktualisierung einer Anlage im Sinn des § 31 Untersuchungen vorzunehmen.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung hat auch eine Zusammenfassung des Berichtes zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.
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