(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugt sind.
(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.
§ 26 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 26 § 26
…Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (2) Der Ersteller eines Energieausweises nach § 24 Abs. 1 hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in dieser Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung hat neben dem…
§ 70 § 70
…Daten über Bescheide. (7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie von Erstellern nach § 24 Abs. 1 oder § 27a Abs. 1 und von den in § 26 Abs. 5 lit. c, d und…
§ 23 § 23
…der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz erstellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von einer befugten Person nach § 24 Abs. 1 garantiert wird. (3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 4 sechster Satz und §…
§ 27a § 27a
…Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen (1) Renovierungspässe dürfen nur von einer nach § 24 Abs. 1 hierzu befugten Person oder Stelle nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstellt werden. (2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung…
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