(1) In Nichtwohngebäuden und in Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2) In Gebäuden, für die nach Abs. 1 eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.
§ 26 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 26 § 26
…Gebäudeteils. Personen nach lit. a haben Anspruch auf den vollständigen Energieausweis, jene nach lit. b, c und d auf die nach § 25 Abs. 2 festgelegten Teile des Energieausweises. Das Verlangen hat einen Nachweis über das Vorliegen der Eigenschaft nach lit. a bis d zu enthalten…
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