TBO 2022
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Behörde kann die Räumung einer baulichen Anlage oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen, wie die Anbringung von Absperrungen, Absicherungen und dergleichen, verfügen, wenn aufgrund des Zustandes der baulichen Anlage oder aufgrund drohender Gefahr von außen, insbesondere durch Lawinen, Vermurung, Hochwasser oder Brandeinwirkung, das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 45, 46 und 47 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.
§ 26 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 26 § 26
…Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (7) § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene…
§ 27b § 27b
…Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (5) § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene…
§ 6 § 6
…zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a…
§ 8 § 8
…dergleichen, eine entsprechend geringere Anzahl an Abstellmöglichkeiten festgelegt werden. (2) Die nach Abs. 1 für Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und die für Handelsbetriebe nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet…