§ 7 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch — TAHG 2012
(1) Der Betreiber hat ein Anlagenbuch, im Fall eines Aufzuges ein Aufzugsbuch, zu führen. Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zusammen mit dem Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen. Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist in der Nähe der Hebeanlage aufzubewahren.
(2) In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (§ 12) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (§ 13) einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 11 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 6 Abs. 2, nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
(3) Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist dem Hebeanlagenprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 7 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
… 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (§ 12) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (§ …
§ 8 Betriebskontrollen
…davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen. (2) Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 2 bis 7 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. …
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