(1) Der Betreiber einer Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu bestätigen.
(2) Der Hebeanlagenprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Hebeanlagenprüfer, unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht, die Behörde schriftlich davon zu verständigen.
(3) Befindet sich die Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.
§ 7 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 7 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
…2) In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage…