§ 13 Mitteilungspflicht
In Kraft seit 22. Dezember 2012
Up-to-date
Der Hebeanlagenwärter oder das beauftrage Betreuungsunternehmen hat Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle unverzüglich dem Betreiber, der Behörde und dem Hebeanlagenprüfer mitzuteilen.
§ 7 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 7 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
…die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (§ 12) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (§ 13) einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 11 Abs. 1 und dem Vermerk nach § …