§ 6 Betreuungspflicht — TAHG 2012
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.
(2) Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und zum Zweck der Befreiung von Personen für jede Hebeanlage mindestens einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme zu vermerken.
§ 7 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 7 Anlagen- bzw. Aufzugsbuch
…einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 11 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 6 Abs. 2, nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden. (3) Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist dem Hebeanlagenprüfer und den Organen der Behörde…
§ 20 Strafbestimmungen
… 5 in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt, b) als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 6 oder den in einer Verordnung nach § 17 oder § 18 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, c) als Betreiber einer Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder…
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