SUG
Gliederung
2. Abschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung
§ 7a Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
(1) Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.
(2) Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.
§ 7a SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 7a Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
(1) Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu. (2) Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zu…
Rückverweise