SUG
Gliederung
6. Abschnitt Rückerstattung und Ersatz
§ 30 Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben
(1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:
1. die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist;
2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichende Einkünfte aus Einkommen im Sinne des § 6 oder aus Leistungen Dritter im Sinne des § 5 oder hinreichendes Vermögen hatten, auch wenn sie darüber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kostenersatz nicht mehr verfügen; die Bemessung des Kostenersatzes hat auf Basis der Sachlage im relevanten Bedarfsabschnitt nach Kalendermonaten, jedoch unter Berücksichtigung der zur Zeit der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Einkünfte und des Vermögens zu erfolgen;
3. sie nachträglich zu verwertbarem Vermögen gelangen, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet;
4. sich auf Grund einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden; oder
5. Leistungen rechtsgrundlos bezogen wurden oder sich auf Grund einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts ein niedrigerer Leistungsanspruch im Vergleich zur bereits ausbezahlten Leistung ergibt.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.
(3) Schadenersatzansprüche des Trägers der Sozialunterstützung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 5 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 30 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 30 Ersatz durch Hilfe suchende Personen selbst und ihre Erben
(1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn: 1. die Ersatzforderung nach § 7 Abs. 2 sichergestellt worden ist; 2. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung hinreichende Einkünfte aus Einkommen im Sinne des § 6 oder aus Leistungen Dritte…
§ 29 Ersatzansprüche
…1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten: 1. die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30); 2. unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31). (2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem…
§ 7a Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
…welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.…
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