(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:
1. die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30);
2. unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31).
(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
(3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Sozialunterstützung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.
§ 29 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 29 Ersatzansprüche
(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten: 1. die Hilfe suchende Person selbst und ihre Erben (§ 30); 2. unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte, gegen die die Hilfe suchende Person Ansprüche hat (§ 31). (2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach…
§ 33 Zuständigkeit
…Über die Rückerstattung gemäß § 28, die Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 und die Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung…
§ 32 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
…1) Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind…
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