LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Sozialunterstützungsgesetz3. Abschnitt Leistungen der Sozialunterstützung§ 10

§ 10Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf

In Kraft seit 01. November 2025
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§ 10 Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf — SUG | GesetzeFinden.at