(1) Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem monatlichen Haushaltseinkommen nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen gemäß Abs 3.
(2) Das monatliche Haushaltseinkommen umfasst alle Nettoeinkünfte der betreuten Person, ihres Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, Wahl- und Pflegekinder im Monat mit folgenden Ausnahmen:
1. Einkünfte von Personen, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des SUG erhalten;
2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege;
3. pflegebezogene Geldleistungen gemäß § 11 Abs 2. In der Familienhilfe werden jedoch pflegebezogene Geldleistungen im Sinn des Salzburger Pflegegeldgesetzes oder des Bundespflegegeldgesetzes, die Kinder, Wahl- oder Pflegekinder beziehen, soweit die Pflegeleistungen im Rahmen dieser Hilfe erbracht werden, bei einem Leistungsausmaß bis zu 80 Stunden zu 25 % und bei einem Leistungsausmaß über 80 Stunden zu 50 % als monatliches Haushaltseinkommen angerechnet;
4. Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
5. familienpolitische Förderungsleistungen (Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge) nach dem Einkommensteuergesetz 1988;
6. echte Aufwandsentschädigungen;
7. sonstige Bezüge gemäß § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (13. und 14. Monatsbezug);
8. nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (zB zum Zweck des Teuerungsausgleichs oder der Steigerung der Kaufkraft).
(3) Als Aufwendungen können geltend gemacht werden:
1. je Haushalt:
a) Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinn des § 2a und der Heizkosten, abzüglich des Kostenanteils von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die nicht zum Personenkreis des Abs 2 gehören;
b) in der Familienhilfe Aufwendungen für die externe Kinderbetreuung;
2. je Haushaltsmitglied:
a) Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Prozent des Richtsatzes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 SUG:
aa) für Alleinstehende oder Alleinerziehende: 86,5 %;
bb) für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben: 58 %;
cc) für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 25 %;
b) Aufwendungen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erwachsen, in der Höhe des jeweils geltenden Freibetrags gemäß § 6 Abs 4 SUG, für pflegebedürftige Personen ab der Pflegegeldstufe 3 der sechsfache Freibetrag;
c) regelmäßig geleisteter gesetzlicher Unterhalt für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen;
d) in der Familienhilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind, Wahl- oder Pflegekind ein Betrag von 37 €.
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