(1) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
(2) § 22 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn die Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend hievon gelten § 22 Abs. 2 bis 6 nur, wenn
1. ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung oder
2. ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
eingebracht wurde.
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