(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist jedenfalls die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrten Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 8 Abs. 1) begründete Einwendungen erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
(4) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der glaubhaft macht, dass sie/er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die/den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind zu berücksichtigen.
(5) Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden