(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 8a VwGVG) ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag kann ab Beginn der in § 19 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2) Hat die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Abs. 1 beantragt, beginnt für sie die Frist für die Einbringung des Feststellungantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes zur Vertreterin/zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser/diesem zugestellt sind.
(3) Auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist § 18 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden