(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
1. der Zuschlag rechtswidriger Weise nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde,
2. ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde,
3. der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde,
4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war,
5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens rechtswidrig war oder
6. der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung erklärt wurde.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 5 und 6 beantragen.
(2) Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber kann bei einem Antrag auf Feststellung
1. gemäß Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 beantragen, dass festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller auch bei Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte und
2. gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
(3) Eine Bieterin/Ein Bieter, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin/des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(4) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(5) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 19 Abs. 1 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 19 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
(6) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(7) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(8) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 Abs. 1 genannten Frist eingebracht, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Stelle eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 Abs. 1 genannten Frist gestellt, wenn er bei einem nicht offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
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