(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. sie/er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und
2. ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Wird ein Nachprüfungsantrag erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, ist dieser als Feststellungsantrag zu behandeln, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 19 genannten Frist eingebracht wurde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat auf Aufforderung binnen einer angemessen festgelegten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 sie/er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(3) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 6 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlags- oder der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(4) Der Antrag auf Nachprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Dies unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(6) Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn er
1. sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
2. nicht binnen der Fristen des § 6 gestellt wurde oder
3. trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(7) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde, ist der Nachprüfungsantrag auch dann innerhalb der in § 6 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Stelle eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über das zuständige Verwaltungsgericht, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 6 genannten Frist gestellt, wenn er bei einem nicht offenkundig unzuständigen Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
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