(1) Den Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und
1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2022, angehören oder
2. einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, angehören
wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine monatliche Zulage in der Höhe von 134,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage in der Höhe von 165,00 Euro gewährt.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.
(3) Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach § 32 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 100/2023, wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
(4) Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (§ 244b) wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 14/2024
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