Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014
§ 70 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 70 § 70
…gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem auf die Vorlage des Bescheides über die Bewilligung des Rehabilitations- oder Umschulungsgeldes folgenden Tag. (3) Der Karenzurlaub endet 1. spätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht oder 2. spätestens…
§ 100 § 100
…Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie 2. das Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982 anzuwenden.…
§ 300n § 300n
…1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind und 1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege…
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