(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter/Vorgesetzte ist jeder Organwalter/jede Organwalterin, der/die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten/die Bedienstete betraut ist.
(2) Der/Die Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der/die Bedienstete eine Weisung eines/einer vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er/sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine/ihre Bedenken dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Der/Die Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(4) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muss der/die Bedienstete auf Weisung seiner/ihrer Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er/sie in Verwendung steht oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Bediensteten derselben Gehaltsklasse im selben Wirkungsbereich gehören, vorübergehend besorgen.
§ 300n Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 300n § 300n
…im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung. (3) Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach § 32 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 100/2023, wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil…
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