§ 300e § 300e
In Kraft seit 01. August 2011
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück V Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 300e § 300e
Dem Beamten/Der Beamtin, dessen/deren Gehalt einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Mehrleistungszulage gemäß § 264 Abs. 3 bis 5 oder 7 und der Dienstalterszulage gemäß § 265 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 74/2011 geringer ist als der Anspruch auf Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage und Dienstalterszulage in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, gebührt eine ruhegenussfähige Ausgleichszahlung im Ausmaß der jeweiligen Differenz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
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