(1) Der Beamte oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er oder sie den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist.
(2) § 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 300q Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. 99/2025 – § 143a Korridorpension
…§ 300q Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. 99/2025 – § 143a Korridorpension § 143a Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. 99/2025 ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach…
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