§ 295 Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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